Die Übertragung eines dinglichen Besitzrechts nach Absatz 1 berührt nicht die Verpflichtungen des Zedenten gegenüber dem Schuldner oder gegenüber der das dingliche Recht an der übertragenen Sache gewährenden Person nach dem für dieses dingliche Recht maßgebenden Recht.
根本条第1款
占有权不影响
让人根
管辖该
权的现行法
,
的该
而对债务人或让出
权者所承担的任何义务。