Wenn Personen, die einen Anspruch auf ein Optionsrecht haben, dieses Recht ausgeübt haben, verleiht der Staat, für dessen Staatsangehörigkeit sie sich entschieden haben, diesen Personen seine Staatsangehörigkeit.
Wenn Personen, die einen Anspruch auf ein Optionsrecht haben, dieses Recht ausgeübt haben, entlässt der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie aufgegeben haben, diese Personen aus seiner Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos.