Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, durch welche die aus den Einziehungen nach diesem Artikel stammenden finanziellen Mittel dazu verwendet werden, die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
每一缔约国应考虑设立机制,
用从本条所指的没收所得的款项, 

2条
1款(a)项或(b)项所述犯罪的被害人或其家属。

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