Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
第3款和第4款规定不得妨碍依照第7条第1款(b)项或第2款(b)项具有管辖权
任何缔约国邀请红十字国际委员会与犯罪嫌疑人
系和前往
权利。