Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.
受害国根43
、
44
和
45
援引责任的必要
件,适用于有权根
1 款对另一国援引责任的国家援引责任的情况。